Kleine Wogen, dann Wellen und dann? Ein Tsunami wird aus der aktuellen Abmahnwelle gegen Google Fonts vermutlich nicht werden, aber was Websitebetreiber nun beachten müssen, lesen Sie hier.*

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

  • Wer dynamische Webinhalte, wie Google Fonts, ohne die Einwilligung des Besuchers einbindet, handelt rechtswidrig und verstößt gegen die DSGVO
  • Bereits seit dem Frühjahr 2022 kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen oder Abmahnkanzleien, die auf Grundlage eines Urteils von Websitebetreibern einen Schadensersatz in Höhe von 100 Euro sowie die Unterlassung der weiteren Nutzung von Google Fonts fordern
  • Google Fonts sind immer noch weit verbreitet. Websitebetreiber, die die kostenlosen Fonts extern laden und ohne Consent nutzen, handeln rechtswidrig, sind abmahnbar und sollten handeln

Die Urteile aus München und Brüssel

Am 20. Januar 2022 hat das Landgericht München hat ein Urteil (Az. 3 O 17493/20) gefällt. Darin stellte es fest, dass Websitebetreiber, die dynamische Webinhalte, wie beispielsweise Google Fonts, ohne die Einwilligung des Besuchers einbinden, rechtswidrig handeln und gegen die DSGVO verstoßen. Websitebetreiber können auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Hier finden Sie detailliertere Informationen.

Darüber hinaus hat die belgische Datenschutzbehörde ADP in einem Urteil zum Transparency and Consent Framework (TCF) Verstöße der wichtigen Standards in der Online-Werbung gegen die DSGVO festgestellt. Die Richter stellten fest, dass bereits das Speichern einer Einwilligung zu Cookies in manchen Fällen zu dem Sammeln personenbezogenen Daten führen kann. Hier finden Sie detailliertere Informationen.

Die Google Fonts

Google Fonts – kostenlose, webbasierte Schriftarten – werden von in den USA lokalisierten Google Servern geladen und von den meisten Websites genutzt. Die Vorteile der Nutzung sind neben vielen Freiheiten bei der Gestaltung der Website und eine dem Corporate Design nahe Umsetzung, rasche Ladezeiten und eine gute technische Umsetzung.

Kurzum: Die Nutzung von Google Fonts in Webprojekten hat sich bewährt. Das vorstehende Urteil stellt die meisten Websitebetreiber vor ein Problem, denn Google Fonts sind auch mehrere Monate nach den Beschlüssen noch auf vielen Websites ohne die Einwilligung der Nutzer eingebunden. Das ruft Personen und Kanzleien auf den Plan, die nun eine Abmahnwelle durch die digitale Bundesrepublik (und darüber hinaus) rollen lassen.

Die 100 Euro der Fr. Schober

Die aktuelle Abmahnwelle hat zwar kein Gesicht, dafür aber einen Namen: Susanne Schober. Fr. Schober verschickt aktuell viele E-Mails mit Abmahnung. Fordert von Websitebetreibern, die Google Fonts, ohne die Einwilligung des Besuchers eingebunden haben, 100 Euro garniert mit einer Unterlassung. Doch Frau Schober ist nicht allein. Rechtsanwalt Marcus Hohenecker möchte in Namen seiner Mandantin Eva Zajaczkowska ebenfalls Geld sehen.

Während die (wirklich) vielen Abmahnungen, die aus der Feder weniger Personen entstammen, skurril und befremdlich wirken, sind diese doch rechtens, wenn Google Fonts, ohne die Einwilligung des Besuchers eingebunden wurde. Eine Nichtbeantwortung solcher Abmahnungen kann dazu führen, dass sich die klagende Person an eine Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden kann. Generell sind Abmahnungen jeder Art eine Sache, der sich ein Rechtsbeistand widmen sollte. Ferner können Sie vorsorgen.

Die Lösung

Websitebetreiber, die keine elektronische Post von Fr. Schober & Co. erhalten möchten, sollten prüfen, ob Sie Google Fonts nutzen und diese abmahnsicher eingebunden haben. Hier gibt es dafür ein kostenloses und unverbindliches Testtool. Sollten die Google Fonts nicht richtig eingebunden sein, besteht Handlungsbedarf. Die Lösung: Wenn Google Fonts extern – also remote – geladen werden, können Sie oder Ihr Dienstleister die Fonts lokal hosten und einbinden.

Diese Lösung ist rechtssicher, da durch die lokale Einbindung keine Kommunikation mit den in den USA lokalisierten Google Servern stattfindet. Natürlich: Fr. Schobers Forderung nach 100 Euro kann sich dann dennoch in das elektronische Postfach verirren, aber dann ist ihre Forderung haltlos.

Nützliche Ressourcen

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Wir sind für Sie da und begleiten Sie bei der Erstellung einer neuen Website oder dem Relaunch Ihrer bereits bestehenden Webpräsenz.

* Bitte beachten Sie: Wir möchten Sie mit diesem Beitrag über Google Fonts in erster Linie für diesen Themenkomplex sensibilisieren, da hier Abmahnungen drohen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt auch keinen Anspruch darauf, vollständig und in jedem Detail richtig zu sein.

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