Wenn am 28. Juni 2025 in vielen deutschen Städten der Christopher Street Day begangen wird, tritt gleichzeitig das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)in Kraft. Die schwer lesbare, beinahe barrierereich klingende, Direktive ist ein Konvolut an vielen rechtlich bindenden Vorgaben, von denen einige Websites betreffen. Wer muss handeln. Wie muss gehandelt werden? Hier erfahren Sie es.*
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
- Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft
- Durch BFSG werden teilweise erhebliche Änderungen an Produkten und Dienstleistungen erforderlich, insbesondere auch an Websites
- Betroffene Websitebetreiber sollten bereits jetzt mit der Vorbereitung anfangen
Was ist Barrierefreiheit bei Websites?
In Analogie zu Mobilitätsangeboten, beschreibt Barrierefreiheit bei Websites die Gestaltung von digitalen Angeboten so, dass Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen – sei es durch Seh-, Hör- oder motorische Beeinträchtigungen – diese uneingeschränkt nutzen können. Dabei geht es nicht nur um die technische Umsetzung, sondern auch um eine inhaltliche Anpassung.
Denn eine barrierefreie Website bietet beispielsweise alternative Texte zu Bildern (Alt-Tags), übersichtliche Navigationselemente und anpassbare Schriftgrößen. So können alle Nutzer, unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten, auf Informationen und Dienstleistungen zugreifen. Diese Barrierefreiheit in der Gestaltung wird durch das BFSG für manche Websitebetreiber Pflicht. Aber für welche?
BFSG: Das ändert sich
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) findet Anwendung auf eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Zu den betroffenen Produkten zählen Hardwaresysteme wie Computer, Tablets und Laptops sowie deren Betriebssysteme. Ebenso erfasst sind Selbstbedienungsterminals, die im Zusammenhang mit den von der Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen stehen – etwa Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten sowie interaktive Terminals zur Informationsbereitstellung.
Zudem unter das Gesetz fallen Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die entweder für Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Smartphones oder Tablets) oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (zum Beispiel Smart-TVs) genutzt werden, sowie E-Book-Lesegeräte.
Websites und Onlineshops betroffen
Auch bei den Dienstleistungen greift das BFSG. Hierzu gehören unter anderem Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, beispielsweise Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen, wie etwa in Onlineshops, vertreiben. Hier reicht nach aktueller Leserichtung bereits die Funktion der Online-Terminbuchung. Ferner unterliegen Telekommunikationsdienste sowie der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, etwa über die Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen, den gesetzlichen Regelungen.
Gerade im Hinblick auf Websites und Onlineshops entscheiden oftmals individuelle Betrachtungen und Details. Zur Unterstützung der Umsetzung und Veranschaulichung der Anforderungen an die Barrierefreiheit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Leitlinien veröffentlicht, die anhand konkreter Beispiele den Anwendungsbereich des Gesetzes sowie die entsprechenden Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erläutern. Aber: Wie wird eine Website eigentlich barrierefrei?
Was müssen barrierefreie Websites oder Onlineshops erfüllen?
Ein Produkt, eine Dienstleistung, eine Website oder ein Onlineshop gilt als barrierefrei, wenn es anerkannten technischen Standards und Richtlinien entspricht, wie beispielsweise den WCAG 2.1, an denen sich das BFSG grundlegend orientiert. Hierzu zählen beispielsweise:
- Nutzung durch Hilfstechnologien: Inhalte müssen für Screenreader, Braillezeilen und andere assistive Technologien zugänglich sein.
- Flexible Darstellung: Die Inhalte sollten auf verschiedenen Endgeräten (Desktop, Tablet, Smartphone) einwandfrei dargestellt werden.
- Einfache Bedienbarkeit: Eine klare und intuitive Navigation sowie eine verständliche Sprache tragen maßgeblich zur Barrierefreiheit bei.
BFSG: Verstöße und Ausnahmen
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des BFSG kann zu erheblichen Konsequenzen führen. Bei Verstößen drohen Bußgelder und in einigen Fällen auch rechtliche Schritte. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmeregelungen vor, beispielsweise wenn technische Umstände eine sofortige Umsetzung nicht ermöglichen oder wenn es sich um sehr spezielle Dienstleistungen handelt, die nicht vollständig barrierefrei umgesetzt werden können.
Private Angebote sowie reine Geschäftskundenleistungen (B2B) fallen nicht unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Zudem sind Unternehmen, die als Kleinunternehmen gelten – also solche, die weniger als zehn Beschäftigte haben oder einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweisen – von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. Wird durch Änderungen an einer Dienstleistung ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen begründet, kann dieses ebenfalls von den Pflichten des BFSG entbunden werden.
Herausforderung für betroffene Websites und Onlineshops
Ab 2025 stehen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen vor der Herausforderung, ihre digitalen Angebote den rechtlich verbrieften Bedürfnissen aller Nutzer anzupassen. Mit einer frühzeitigen Auseinandersetzung und der Implementierung der notwendigen Maßnahmen können Sie nicht nur gesetzlichen Anforderungen gerecht werden, sondern auch ein breiteres Publikum ansprechen und langfristig von einem barrierefreien Webauftritt profitieren.
Sollten Sie vermuten, dass Sie nicht den geltenden Regelungen unterliegen oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, ziehen Sie unbedingt einen Rechtsbeistand hinzu.
Nützliche Ressourcen
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* Bitte beachten Sie: Wir möchten Sie mit diesem Beitrag über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in erster Linie für diesen Themenkomplex sensibilisieren, da hier Abmahnungen drohen. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und erhebt auch keinen Anspruch darauf, vollständig und in jedem Detail richtig zu sein.